Meldepflicht: Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen
Betriebe sind verpflichtet ihre Daten bis zum 31. März 2024 an die Arbeitsagentur zu melden
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis spätestens 31. März 2024 der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 9:30 und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721/8237066 für Arbeitgebende aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.
Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.