Gemeinde Forbach
Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 28. November 2012
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 09.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
1. Die Wasserversorgungssatzung vom 28.11.2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Forbach am 06.12.2012, wird wie folgt geändert:
Die §§ 12, 13 Ziff.5, 14 Abs. 4, 17 Abs. 4, 22 Abs. 1, 36, 38 Abs. 1 Nr. 6, 44 erhalten eine neue Fassung:
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 43 Abs. 5 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
§ 13
Anschlussantrag
Ziff. 1 bis 4 unverändert
Ziff. 5: im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14
Haus- und Grundstücksanschlüsse
Abs. 1,2,3,5 unverändert
Abs. 4: Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüse gelten auch
Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 38) neu
gebildet werden.
§ 17
Anlage des Anschlussnehmers
Abs. 1, 2, 3, 5 unverändert
Abs. 4 Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1
wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trink
wasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist,
wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten
Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-
Zeichen. Produkte und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 22
Nachprüpfung von Messeinrichtungen
Abs. 1: Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei
der Gemeinde/Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
Abs. 2 unverändert
§ 36
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
Abs 1 Nr. 5 wird gestrichen
Abs. 2: Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine
weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung
entfallen.
§ 38
Entstehung der Beitragsschuld
Abs. 1 Ziff. 6
In den Fällen des § 36 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
Abs. 2 unverändert
Abs. 3: Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§ 44
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 45) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,95 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,95 Euro.
(3) Wird die Verbrauchsgebühr durch einen Münzwasserzähler festgesstellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 43 und Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 3,52 Euro.
2. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Forbach, 10. Dezember 2014
Katrin Buhrke
Die Bürgermeisterin
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Katrin Buhrke