Amtliche Bekanntmachung von Widerspruchsrechten nach dem Bundesmeldegesetz und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Sie haben gemäß den §§ 36/42/50 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, gegen folgende Übermittlungen Widerspruch einzulegen:
(1) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(2) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erstellen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(3) Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
(4) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(5) Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 (3) Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.


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Gemeinde Forbach Fax: 07228 39-80
Bürgerbüro E-Mail: buergerbuero@forbach.de
Landstr. 27,76596 Forbach

Antrag auf Sperrvermerke - Übermittlungssperren -
(ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Gemeindeverwaltung Forbach ein entsprechender Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.)

Name: _____________________________________

Vorname: _____________________________________

Geburtsdatum: _____________________________________

Anschrift: _____________________________________


Gemäß den §§ 36/42/50 Bundesmeldegesetz (BMG) wünsche ich
( ) keine Veröffentlichung bei Alters- und Ehejubiläen sowie keine Weitergabe an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung (Name, Vorname, Anschrift, Alters-/Ehejubiläum),
( ) keine Urkundeanforderung beim Staatsministerium bei Alters- oder Ehejubiläen (Urkundenanforderungssperre - § 12 MVO),
( ) keine Nutzung oder Weitergabe meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift, Tod) an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen.
Zusätzlich bei Unionsbürgern (§ 2 Abs. 3 BW AGBMG):
Keine Nutzung meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift, Staat, Tod) für die Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen,
( ) keine Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr,
( ) keine Veröffentlichung meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift) in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken,
( ) keine Datenübermittlung an die öffentlich-rechtl. Religionsgemeinschaften, soweit die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Diese Sperre gilt nur für Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtl. Religionsgemeinschaft angehören.
Hinweis: Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich.- rechtl. Religionsgemeinschaften übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

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Datum, Unterschrift des Antragsstellers/der Antragstellerin