Obst- und Gartenbauverein Bermersbach

Einladung zur Jahreshauptversammlung
Der Obst- und Gartenbauverein Bermersbach lädt am Sonntag, 12. November 2023, um 16 Uhr zu seiner 109. Jahreshauptversammlung in der Schulstub' Bermersbach ein.

Folgende Tagesordnung wurde festgesetzt
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Bericht des 1. Vorsitzenden
4. Protokollbericht
5. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung
7. Satzungsänderung
8. Neuwahlen und Verabschiedungen
9. Ehrungen
10. Vorschau, Wünsche und Anträge
11. Schlussworte

Änderungen vorbehalten.

Wir würden uns freuen, zahlreiche Mitglieder und Freunde des Vereins an diesem Abend begrüßen zu dürfen.


Im Vorfeld hier die geplante Satzungsänderung
Der Paragraph 1 soll folgendermaßen geändert werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsnatur
Der Obst- und Gartenbauverein Bermersbach 1911 e. V. mit Sitz in Bermersbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


Bisher lautete der §1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsnatur
Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Bermersbach 1911 e. V.". Er hat den Sitz in Bermersbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 soll zukünftig wie folgt lauten
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Lände sowie der Pflanzenzucht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an der örtlichen Fachvereinigung der Liebhaber-, Obst- und Gartenbauer. Er hat die Aufgabe, mit der Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau des Kreises den örtlichen Obst- und Gartenbau in allen seinen Belangen zu fördern, und zur Verschönerung der Gemeinde beizutragen. Er vertritt seine Mitglieder in gemeinsamen Anliegen und Aufgaben. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Bisher lautete der § 2
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie der Pflanzenzucht.
Der Obst- und Gartenbauverein bildet die örtliche Fachvereinigung der Liebhaber-, Obst- und Gartenbauer. Er hat die Aufgabe, mit der Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau des Kreises den örtlichen Obst- und Gartenbau in allen seinen Belangen zu fördern, und zur Verschönerung der Gemeinde beizutragen.
Er vertritt seine Mitglieder in gemeinsamen Anliegen und Aufgaben.
Der Verein will insbesondere die Jugend zur heimischen Pflanzenwelt hinführen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Der § 13 soll wie folgt geändert werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Bermersbach zu
verwenden hat.


Bisher lautete der §13
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
Vorhandenes Vermögen fällt der Gemeinde Forbach zu. Es darf nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung (§ 2) für den Ortsteil Bermersbach verwendet werden.


Die Satzung wurde durch folgenden Paragraph ergänzt.
§ 15
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund der Beanstandung des Registergerichtes bzw. des Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die
notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen.


Die neue Satzung liegt allen Vorstandsmitgliedern vor und kann an der Jahreshauptversammlung eingesehen werden.