Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgrund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Gemeinderäte
(1) Gemeinderäte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates als Ersatz der Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine

- monatliche pauschale Entschädigung von 56,25 Euro.
- Ab dem 01.01.2024 erhöht sich die pauschale Entschädigung auf monatlich 75 Euro.

(2) Für sonstige Tätigkeiten erhalten die Gemeinderäte dieselbe Entschädigung wie die sonst ehrenamtlich tätigen Bürger gemäß § 6 dieser Satzung.

(3) Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen wird eine Entschädigung von


5,65 Euro/Stunde

gewährt. Bei der Berechnung des Zeitaufwandes wird der Dauer der Ausschusssitzung je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung hinzugerechnet.

- Ab dem 01.01.2024 erfolgt eine Erhöhung auf 7,50 Euro/Stunde.

§ 2 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Ortschaftsräte
Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates und sonstiger Dienstgeschäfte als Ortschaftsrat innerhalb des Gemeindegebietes als Ersatz der Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine

- monatliche pauschale Entschädigung von 18,75 Euro.
- Dieser Betrag erhöht sich ab 01.01.2024 auf 25 Euro.


§ 3 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Bürgermeisters
Für die Stellvertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin erhalten die Bürgermeisterstellvertreter

- bei einer Inanspruchnahme für einen halben Tag (bis 4 Std.) 26,25 Euro, bei einer ganztägigen Inanspruchnahme 52,50 Euro.
- Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich diese Beträge wie folgt; bei einer Inanspruchnahme für einen halben Tag (bis 4 Std.) 35,00 Euro, bei einer ganztägigen Inanspruchnahme 70,00 Euro.

Daneben wird keine Entschädigung nach § 1 Abs. 3 gezahlt.

§ 4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Ortsvorsteher
Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 75 % des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung der Gemeindegrößengruppe zwischen 501 und 1.000 Einwohnern nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz.

§ 5 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter der Ortsvorsteher
Für die Stellvertretung der Ortsvorsteher erhalten die Ortsvorsteher-Stellvertreter

- je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 5,65 Euro.
- Ab dem 01.01.2024 erfolgt eine Erhöhung auf 7,50 Euro/Stunde.

§ 6 Entschädigung für sonstige ehrenamtlich tätige Bürger
Sonstige ehrenamtliche Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz beträgt

- pro angefangene Stunde einer zeitlichen Inanspruchnahme 7,50 Euro.

§ 7 Reisekosten
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben Entschädigungen nach §§ 1 - 6 eine Reisekostenvergütung entsprechend der Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(2) Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Zwecke der Gemeinde wird eine Kilometerentschädigung nach den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 Landesreisekostengesetz gewährt.

§ 8 Auszahlung
Die Entschädigungen nach den §§ 1 und 2 werden halbjährlich nachträglich ausbezahlt. Die Entschädigungen nach den §§ 3, 5, 6 und 7 werden jeweils monatlich nachträglich bezahlt. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Ortsvorsteher (§ 4) wird monatlich im Voraus bezahlt.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.07.1983, in der Fassung vom 26.01.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Forbach, 14. Dezember 2022
Der Bürgermeister:
Robert Stiebler

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung finden Sie unter www.forbach.de.