Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart
Öffentliche Bekanntmachung
Az.: 44-8468.02/Fl-3467/7
Flurbereinigung Bühl-Eisental (HWS)
Landkreis Rastatt
Flurbereinigungsbeschluss
Vom 16.09.2009
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Bühl-Eisental (HWS) nach § 87 FlurbG an.
Sie wird vom Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde - , Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Bühl auf Gemarkung Bühl die Gewanne Landstraße und Strutfeld, Landstraße linker Hand und Landstraße rechter Hand und auf der Gemarkung Eisental die Gewanne Neumatten, Strut und Weizenstück und umliegende Gewannteile.
Es wird mit einer Fläche von rd. 54 ha in dem aus der Gebietskarte vom 03.09.2009 und der Gebietsübersichtskarte vom 10.06.2009, näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung, die Gebietskarte und die Gebietsübersichtskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Bühl-Eisental (HWS)“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bühl.
3. Dieser Beschluss mit Begründung, Gebietskarte und Gebietsübersichtskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern von Bühl, Rheinmünster, Sinzheim, Baden-Baden, Bühlertal, Forbach, Sasbach, Sasbachwalden, Lauf, Ottersweier und Lichtenau während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z.B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rastatt - untere Flurbereinigungsbehörde - anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
c) Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Widrigenfalls muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
d) Wer den unter b) - c) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, einlegen.
Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Herbert Engel
Leitender Vermessungsdirektor