Änderung zur Verbandssatzung
Satzung des Zweckverbands "Im Tal der Murg", Sitz Gaggenau zur 4. Änderung der Satzung des Zweckverbands "Im Tal der Murg", Sitz Gaggenau vom 23. Mai 2006
Aufgrund von §§ 5 und 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), in Verbindung mit § 12 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Im Tal der Murg" am 10. November 2022 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Satzung des Zweckverbands "Im Tal der Murg", Sitz Gaggenau, vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2018, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung. Grundlage sind dabei die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gaggenau, 10. November 2022
Der Verbandsvorsitzende:
Christof Florus
Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 5 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 5 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband "Im Tal der Murg", An der B 462, Unimog-Museum, 76571 Gaggenau, geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
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die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
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der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
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vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.