Änderung der Kurtaxesatzung
Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung folgende Satzungsänderung beschlossen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 16. November 2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
1. Die Kurtaxesatzung vom 16.11.2021 wird wie folgt ergänzt:
§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
1)
(unverändert)
2)
(unverändert)
3)
(unverändert)
4)
Werden Vorgaben der Satzung vom Meldepflichtigen nach § 7 nicht oder unzureichend erfüllt, wird zur Schätzung der Kurtaxe-Forderung eine Belegung von 80 % der für den Forderungszeitraum zur Verfügung stehenden Betten mit voll kurtaxepflichtigen Gästen angenommen. Als Hinweis auf die Nicht- oder unzureichende Erfüllung der Meldepflicht sowie als Maßstab für eine Schätzung können auch öffentlich einsehbare Angaben des Meldepflichtigen und Gäste-Bewertungen in Online-Vermietungsportalen herangezogen werden. Die Schätzung wird aufgehoben, wenn eine ordnungsgemäße Nachmeldung der Kurtaxe unter Vorlage entsprechender Belege erfolgt.
Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bleibt hiervon unberührt.
2.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Forbach, 30.01.2024
Robert Stiebler, Bürgermeister